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   VG Stuttgart, 26.11.2008 - A 12 K 2293/08   

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https://dejure.org/2008,34944
VG Stuttgart, 26.11.2008 - A 12 K 2293/08 (https://dejure.org/2008,34944)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 26.11.2008 - A 12 K 2293/08 (https://dejure.org/2008,34944)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 26. November 2008 - A 12 K 2293/08 (https://dejure.org/2008,34944)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 1; GG Art. 16 a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
    Äthiopien, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Regimewechsel, Mengistu, Eritreer, Deportation, Antragstellung als Asylgrund, Auslandsaufenthalt, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.11.2008 - A 12 K 2293/08
    Mit der Aufnahme der Formulierung ,,Wegfall der Umstände" in Satz 2 des § 73 Abs. 1 AsylVfG wurde Art. 11 Abs. 1 Buchst, e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 in nationales Recht umgesetzt, wobei diese Regelung nach ihrem Wortlaut und Inhalt der ,,Wegfall-der-Umstände-Klausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK entspricht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - BVerwG 10 C 33.07 -).

    ( vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006.1420; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - BVerwG 10 C 33.07 -).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.11.2008 - A 12 K 2293/08
    Mit ,,Wegfall der Umstände" im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK ist eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse gemeint (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, InfAusIR 2006, 244).

    Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht bereits vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes in ständiger Rechtsprechung geschlossen, dass der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nur dann in Betracht kommt, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 - a.a.O. und Urteil.

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.11.2008 - A 12 K 2293/08
    ( vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006.1420; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - BVerwG 10 C 33.07 -).
  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.11.2008 - A 12 K 2293/08
    Dieser Prognosemaßstab gilt dabei sowohl für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten, als auch für die Personen, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Individualverfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1 und Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367 ).
  • BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 3.92

    Anforderungen an den Entzug der Asylberechtigung - Prognosemaßstab der

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.11.2008 - A 12 K 2293/08
    Dieser Prognosemaßstab gilt dabei sowohl für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten, als auch für die Personen, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Individualverfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1 und Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367 ).
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